Keine Probezeit: Gilt sofort der Kündigungsschutz?
Weil die Probezeit häufig für die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gilt, wird sie oft mit der Wartezeit gleichgesetzt. Es gibt aber entscheidende Unterschiede.
Nicht jedes neue Arbeitsverhältnis muss mit einer Probezeit starten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, müssen im Vertrag aber keine Kennlernphase vereinbaren. Wer ganz ohne Probezeit startet, denkt dann vielleicht, dass von Beginn an Kündigungsschutz besteht. Das ist ein Irrtum. Der allgemeine Kündigungsschutz greift auch ohne Probezeit nicht von Beginn an. Das erklärt Torsten Kleine, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, in einem Online-Beitrag.
Der Kündigungsschutz nach dem Gesetz gelte erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, stellt er klar. Die Wartezeit ist dabei entscheidender. Ihre Grundlage hat sie im Kündigungsschutzgesetz (Paragraf 1, Absatz 1). Dort ist festgelegt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Zugehörigkeit zum Betrieb Anwendung findet - sofern der Betrieb mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigt. Vor Ablauf dieser Zeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ordentlich kündigen, ohne Gründe zu nennen. Es gibt auch keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für Kündigungen.
Zeitliche Überschneidung, rechtlich aber zu trennen
Weil auch eine Probezeit oft sechs Monate dauert, ergeben sich hier oft Missverständnisse. Die Probezeit und die Wartezeit überschneiden sich zeitlich häufig, sind jedoch rechtlich voneinander zu trennen. Die Probezeit dient lediglich der Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist (vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats).
Grundsätzlich aber gilt: Egal ob mit oder ohne Probezeit - in den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Grund kündigen. Einen Kündigungsgrund brauche er erst danach, so Kleine.
Einen Unterschied gibt es bei der Dauer der Kündigungsfrist: Wurde eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die ohne Probezeit beträgt ansonsten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Die Probezeit soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, ein Arbeitsverhältnis auszuprobieren. Eine Probezeit gilt aber nicht automatisch, wie Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes erklärt. Sie muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Wenn es Beschäftigten an einem neuen Arbeitsplatz überhaupt nicht gefällt oder sie ein attraktiveres Angebot unterbreitet bekommen, können auch sie von der verkürzten Kündigungsfrist profitieren.