Warum ein pauschales Verbot der Leihmutterschaft nicht gerechtfertigt ist
Der CDU-Politiker Hendrik Streeck und sein Ehemann sind Eltern eines Kindes geworden. Was an sich ein Anlass für Freude und Glückwünsche sein sollte, führt in den sozialen Medien zu offener Empörung. Denn der Virologe, gleichzeitig Drogenbeauftragter der Bundesregierung, und sein Ehemann haben für ihren Kinderwunsch eine Leihmutter aus den USA in Anspruch genommen.
In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Ärzten droht nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 7 des Embryonenschutzgesetzes eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und auch die Vermittlung von Leihmüttern ist gesetzlich untersagt. Hinter dem Verbot steht neben der AfD vor allem die CDU – die Partei, für die Streeck im Bundestag sitzt.
Wer die Diskussionen in den Medien und Kommentarspalten verfolgt, erkennt schnell, mit welcher Emotionalität die Debatte geführt wird: »Kinder sind keine Ware!« oder »Der Körper der Frau ist nicht zu vermieten!«, liest man. Leihmutterschaft löst bei vielen Menschen intuitiv ein Unbehagen aus. Sie bricht mit dem vertrauten Bild von Mutterschaft und bringt die Schwangerschaft als intime, familiäre Bindung in einen vertraglichen, ökonomischen Zusammenhang.
Doch lässt sich dieses Störgefühl in eine verfassungsrechtlich tragfähige Argumentation für ein Verbot der Leihmutterschaft übersetzen? In einem freiheitlichen Rechtsstaat muss jedes Verbot gerechtfertigt werden: Der Gesetzgeber darf in Grundrechte nur eingreifen, wenn er ein legitimes Ziel verfolgt und die gewählte Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist, dieses Ziel zu erreichen. Gerade in einer emotional aufgeladenen Debatte kann der nüchterne Blick des Rechts sinnvoll sein.