Habe ich Anspruch auf Urlaubsgeld?
Urlaub machen und noch extra Geld vom Arbeitgeber bekommen: Das Urlaubsgeld versüßt Beschäftigten die Reisezeit. Aber wer bekommt die Sonderzahlung? Eine Expertin erklärt die Rechtslage.
Wer sich Urlaubstage nimmt, bekommt diese ganz normal bezahlt: Der Arbeitnehmer erhält weiter sein Entgelt. Mit dem Urlaubsgeld ist hingegen etwas anderes gemeint. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum regulären Gehalt zahlt, um einen Urlaub zu ermöglichen, erklärt Arbeitsrechtlerin Kathrin Schulze Zumkley. Die Sonderzahlung landet meist im Juni oder Juli auf dem Konto von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt hat nicht jeder einen Anspruch auf das Urlaubsgeld. Genauso wie bei Weihnachtsgeld, Jubiläumszahlungen und anderen Boni kann der Arbeitgeber sich frei dazu entscheiden, sie zu zahlen. Deshalb gibt es auch keine gesetzlich geregelte Höhe des Urlaubsgeldes.
Ein Blick in den Vertrag klärt auf: Urlaubsgeld ja oder nein
Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, kann die Auszahlung von Urlaubsgeld trotzdem für den Arbeitgeber verpflichtend sein: In aller Regel enthalten Tarifverträge einen Anspruch auf diese Sonderzahlung, so Schulze Zumkley. Auch in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen können solche Ansprüche festgehalten sein.
Wurde das Urlaubsgeld bereits über mehrere Jahre hinweg wiederholt und vorbehaltlos gezahlt, kann ebenfalls ein Anspruch entstehen. Dieser Sonderfall wird betriebliche Übung genannt.
Und bekommen alle Beschäftigte eines Unternehmens Urlaubsgeld? Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund nicht vom Urlaubsgeld ausnehmen und somit schlechter stellen.
Ein sachlicher Grund kann zum Beispiel sein, dass das Arbeitsverhältnis - etwa während der Elternzeit - ruht. Es kommt aber immer auf die jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall an, ob ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht oder nicht.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.