Änderungskündigung: Ist Homeoffice eine Option?

Wechselt der Arbeitgeber den Standort, stellt sich die Frage: Muss ich mit? So mancher würde lieber am bisherigen Ort bleiben. Homeoffice wäre da perfekt - muss aber nicht angeboten werden.

Wenn der Arbeitsplatz umzieht, kann das für manche zu einem Problem werden. Da klingt es manchmal verlockend, einfach ins Homeoffice zu wechseln - doch der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, das als Ausweichoption anzubieten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Stuttgart (AZ.: 9 Sa 42/24) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Im konkreten Fall hat eine Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen, einen Standort zu schließen und infolgedessen eine betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber einem Angestellten ausgesprochen. Der Mitarbeiter sollte die Tätigkeit von einem neuen Standort aus verrichten, war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte eine Versetzung ins Homeoffice. Auf die Änderungskündigung reagierte er mit einer Kündigungsschutzklage. Diese sollte feststellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung rechtsunwirksam ist.

Der Kläger erzielte zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 5620,53 Euro.

Homeoffice nicht verpflichtend

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen abgewiesen und die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Stuttgart blieb auch ohne Erfolg. Dadurch, dass der Arbeitsplatz des Angestellten durch die Schließung des Standortes wegfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Die Anforderung, den Job nach der Schließung am neuen Standort fortzuführen, sah das Gericht als legitim an, da eine betriebliche Umstrukturierung erfolgte. Nur wenn es bereits im Vertrag festgehalten wäre oder das Vorgehen unternehmensweit etabliert ist, hätte eine Stelle im Homeoffice angeboten werden müssen. Ist das nicht der Fall, muss eine Arbeitsplatzänderung nicht in der Form umgestaltet werden.

Zuletzt wurde eine Revision des Urteils im Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 302/24) eingelegt.

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