23.800 Euro zurück fürs Online-Coaching - Anbieter fehlt nötige Zulassung
Kostspielige Online-Coachings zur Weiterbildung oder Persönlichkeitsentwicklung sind zum Trend geworden. Doch in der Branche tummeln sich auch schwarze Schafe. Der BGH hat nun klargestellt, dass der Anbieter eines solchen Coachings eine bestimmte Zulassung benötigt. Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig.
Die Branche der Online-Weiterbildung boomt. Mal geht es darum, Kenntnisse über Geldanlage oder Kryptowährungen zu erwerben. Ein anderes Mal darum, seine Persönlichkeit weiterzuentwickeln oder das richtige "Mindset" zu finden. Nicht selten geben die Teilnehmer viele Tausend Euro für ein solches Coaching oder Mentoring aus. Die Qualität und der Erkenntnisgewinn dieser Veranstaltungen sind oft zweifelhaft - und viele Kunden bereuen danach, so viel Geld ausgegeben zu haben.
Die meisten dieser Seminare finden ganz oder teilweise online statt. Das bedeutet, dass die Teilnehmer nur über ihre Computer vernetzt sind, sich aber nicht persönlich treffen. Ist dies der Fall, so benötigt der Anbieter eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Az.: III ZR 109/24) entschieden. Fehlt diese Zulassung, so ist der Vertrag mit dem Coaching-Anbieter nichtig. Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurückverlangen.
Urteil nicht nur für Verbraucher relevant
Um welche Summen es dabei geht, zeigt der konkrete Fall, über den der BGH nun entschieden hat. Der Kursveranstalter muss 23.800 Euro an den Kunden zurückzahlen - und dabei handelt es sich sogar nur um die Hälfte der Gebühr für das "9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness". Die andere Hälfte war vom Kunden noch gar nicht bezahlt worden. Nicht selten zahlen die Teilnehmer solche Beträge in Raten - oder verschulden sich sogar dafür.
Das Urteil ist aus unserer Sicht aus zwei Gründen besonders brisant. Erstens haben viele Anbieter von Online-Coachings und Online-Mentorings keine Zulassung nach dem FernUSG. Das Urteil des BGH trifft diese Anbieter also an einer sehr empfindlichen Stelle. Die Zahl der Rückforderungen ihrer Kunden dürfte erheblich sein. Zudem bekräftigt der BGH, dass der Schutz des FernUSG nicht nur für private Verbraucher gilt, sondern auch für Unternehmer und Gewerbetreibende. Auch diese haben also Anspruch auf Rückzahlung der Seminarkosten, wenn der Anbieter nicht über die nötige Zulassung verfügt.
Auch Hybrid-Veranstaltungen betroffen
Das BGH-Urteil dürfte auch dann anzuwenden sein, wenn ein überwiegender Teil des Coachings online und ein anderer Teil im Rahmen einer Präsenzveranstaltung stattfindet. Diese Hybrid-Veranstaltungen kommen in der Praxis recht häufig vor, beispielsweise, weil viele Anbieter sogenannte Lernkontrollen anbieten, die per Whatsapp stattfinden. Findet das Seminar jedoch als reine Präsenzveranstaltung statt, so ist das BGH-Urteil nicht anzuwenden.
Wer also ein solches Online-Seminar gebucht hat, sollte prüfen lassen, ob der gewählte Anbieter eine Zulassung nach dem FernUSG besitzt oder ob sein Vertrag einen anderen Mangel aufweist - beispielsweise eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Eine solche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt ist beispielsweise - kostenlos und unverbindlich - bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich.
Über den Autor: Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.